Mitgliedschaft
Auszug aus der gültigen Satzung des SV 1921 E. V. Ortenberg
§ 5 - Mitgliedschaft |
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1. |
Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder b) Jugendmitglieder c) Ehrenmitglieder |
2. | Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. |
3. |
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern,Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn die/der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. |
4. |
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. |
§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft |
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1. |
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt in schriftlicher Form.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines Ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus dem hervorgeht, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen. |
2. |
Der Vorstand kann vor Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes vom Antragsteller ein Polizeiliches Führungszeugnis verlangen. |
§ 7 - Mitgliedschaftsbeitrag |
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1. | Jedes ordentliche und jedes Jugendmitgliedmitglied haben einen |
2. | Als Zahlungsweise gilt die ganzjährliche Zahlung. |
3. | Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. |
4. | Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung festgesetzt. |
§ 8 - Mitgliedschaftsrechte |
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1. |
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 18.
Lebensjahr überschritten haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar. |
2. |
Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendleiters ab. In der Generalversammlung nimmt der Jugendleiter die Interessen dieser Jugendlichen wahr. |
3. |
Alle Mitglieder haben das recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Hessischen Schützentages bzw. des Deutschen Schützenbundes. |
4. |
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde behandeln und dem Beschwerdenführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die nächste Generalversammlung anzurufen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig. |
§ 9 - Pflichten der Mitglieder |
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Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: | |
1. | den Verein in seinen Sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, |
2. |
den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters und/oder eines vom Vorstand Beauftragen in allen Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten. |
3. | die Beiträge pünktlich bis zum 01.03 des Kalenderjahres zu bezahlen. |
4. | das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln. |
5. | auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitserklärung eines Arztes vorzulegen. |
§ 10 - Strafen |
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1. | Zur Ahndung von Vergehen gegen den Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: |
a) Verwarnung b) Verweis c) Sperre |
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2. |
Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar: a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird ruhen die Mitgliedsrechte und das Mitglied verpflichtet, alle seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung. |
§ 11 - Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet: | |
1. | durch den Tod. |
2. |
durch den Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres (siehe §4) zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist. |
3. |
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied: a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. |
4. | durch Ausschluss (siehe § 10 Absatz-2). |